§ 273 Abs 2 ASVG , § 255 Abs 4 ASVG - Hat ein Versicherter im maßgeblichen Zeitraum von 15 Jahren vor dem Stichtag sowohl Angestellten-, als auch Arbeitertätigkeiten ausgeübt und gehörten beide Tätigkeiten zum Kernbereich der Gesamttätigkeit des Versicherten in diesem Zeitraum, ist für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 273 Abs 2 ASVG iVm § 255 Abs 4 ASVG diese aus Angestellten- und Arbeitertätigkeiten zusammengesetzte, gemischte Gesamttätigkeit maßgebend. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit des Versicherten auch dann vor, wenn der Versicherte zwar die Angestelltentätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitertätigkeiten - auch nicht unter Berücksichtigung zumutbarer Änderungen dieser Tätigkeit - noch länger ausüben kann.

