§ 9, § 24 Abs 1 AlVG - Ein Arbeitsloser, dem in einem Zeitraum von knapp einem halben Jahr dreimal die Notstandshilfe vorübergehend entzogen wurde, weil er Vorstellungstermine nicht eingehalten hat, lässt durch dieses Verhalten dauernde Arbeitsunwilligkeit erkennen. Er steht somit der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung, sodass die Notstandshilfe auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
VwGH 28. 6. 2006, 2005/08/0128

