DG-Info OÖ GKK 11/2006
Die An-, Ab- und Änderungsmeldung beinhaltet ab 1. 1. 2007 ein zusätzliches Feld, das jedoch nur von Inhabern eines Tabakfachgeschäftes auszufüllen ist.
In diesem Feld ist anzugeben, ob der Dienstnehmer Angehöriger nach dem Tabakmonopolgesetz ist. Darunter sind der Ehepartner, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wahlkinder zu verstehen (Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung des Wahlkindes in dem Tabakfachgeschäft vorlag; § 31 Abs 2 Tabakmonopolgesetz).

