§ 15 Abs 3 lit f BAG - Selbst wenn ein Lehrling in einem Lehrjahr jeweils einige Tage monatlich im Krankenstand war (insgesamt: 85 Tage) und wegen der mangelnden praktischen Ausbildung in der Berufsschule ein positiver Abschluss problematisch erscheint, ist eine Entlassung des Lehrlings aus dem Grund des § 15 Abs 3 lit f BAG, wonach das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist, nicht berechtigt. Dazu bedürfte es einer durchgehenden betrieblichen Abwesenheit des Lehrlings wegen Arbeitsunfähigkeit von zumindest 4 Monaten.

