§ 98 Z 6, § 99 Abs 1 Z 3, § 100 Abs 2 EStG - Bei einem Fotomodell, das die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, ist die Einbeziehung von Aufwandersätzen für Flüge, Transfers und Unterkünfte in die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer auf die für die Teilnahme an der Werbekampagne bezogenen Einkünfte insoweit gemeinschaftsrechtskonform, als sich dadurch keine höhere Belastung ergibt als bei Tarifbesteuerung der Nettoeinkünfte nach § 33 EStG.

