§ 870, § 879, § 1380 ABGB - Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die erst 2 Tage später geschlossene Vereinbarung über die „Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer“ als Vergleich beurteilt, mit dem durch Bezahlung einer reduzierten Abfertigung die Entlassungsfolgen gemildert und gleichzeitig das Risiko eines Prozesses vermieden werden sollten.

