§ 23a Abs 1 Z 2 AngG - Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Arbeitnehmerkündigung endet. Kündigung „wegen Inanspruchnahme einer Pension“ deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der Abfertigungsanspruch auch bei Selbstkündigung gewahrt sein.

