§ 299, § 300 EO, §§ 131c ff GSVG - Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass die Pfändung eines Pensionsanspruchs schon ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf eine bestimmte Leistung bewirkt werden könne, würde eine solche Pfändung lediglich die beantragte Leistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension), nicht aber eine noch gar nicht beantragte, im Wesenskern völlig unterschiedliche andere Leistung (hier: vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit) mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen umfassen.

