§ 255 Abs 4 ASVG - Gemäß § 255 Abs 4 ASVG gilt ein Versicherter nach Vollendung des 57. Lebensjahres als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.