§ 1336 Abs 2 ABGB - Bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 1336 Abs 2 ABGB stellt der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. Dies ist ungeachtet des mit jeder Konventionalstrafe verbundenen Zieles, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben, zu beachten, sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass eine Konventionalstrafe, die gleichermaßen der Schadenspauschalierung und dem Bewirken von Erfüllungsdruck dient, im Regelfall auf höchstens 50 % zu mäßigen wäre.