§ 131b ASVG - Besteht in dem mit einem Krankenversicherungsträger (hier: der Tiroler GKK) abgeschlossenen Gesamtvertrag kein mit einer 24-Stunden-Blutdruckmessung unmittelbar vergleichbarer Tarif, sind die Tarifleistungen anderer gleichartiger Krankenversicherungsträger als Orientierungshilfe heranzuziehen. Unter Bedachtnahme auf die in Gesamtverträgen anderer GKK enthaltenen Tarife erscheint der in der Satzung der Tiroler GKK für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung festgelegte Kostenzuschuss von € 12,50, der ohne Limitierung und Verrechnungsbeschränkung gewährt wird, nicht als unangemessen niedrig. Dass der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der dem Versicherten für eine ärztliche Leistung entstandenen Behandlungskosten führt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.