§ 82 GewO, § 102 ArbVG, § 35d, § 41 VBO der Stadt Klagenfurt - Die aufgrund einer Disziplinarordnung ausgesprochene Entlassung eines bei den Stadtwerken beschäftigten Buslenkers, der behauptete, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, seine Tätigkeit auszuüben, und - ohne ärztliche Bestätigung - dem Dienst fernblieb, am selben Tag aber bei einem privaten Busunternehmen als Buslenker tätig war, ist aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit berechtigt. Trotz ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Unwirksamkeit kann eine Disziplinarordnung nämlich einzelvertraglich vereinbart werden und die Entscheidung über eine Entlassung einem Dritten - der Disziplinarkommission - übertragen werden.