§ 27 Z 2 AngG - Ist ein Angestellter unfähig, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten, berechtigt dies den Arbeitgeber gemäß § 27 Z 2 AngG zur Entlassung. Es muss sich dabei um eine dauernde, nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.