§ 27 Z 1 und Z 4 AngG - Hat ein Arbeitnehmer einen gelegentlich für Hilfstätigkeiten herangezogenen Pensionisten ersucht, an seiner Stelle abgelaufene Ware im dafür vorgesehenen Kübel zu entsorgen, musste er grundsätzlich nicht damit rechnen, dass dieser die Ware an sich nehmen werde, anstatt sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Vorwurf, der Arbeitnehmer habe gegen eine Dienstanweisung verstoßen, weil er verdorbene Ware „an Filialmitarbeiter abgegeben“ und nicht entsorgt habe, trifft daher nicht zu, weshalb das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu verneinen ist. OGH 16.12.2005, 9 ObA 173/05i.