§ 7, § 27 Z 1 AngG - Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer dienstvertraglich verpflichtet, dem Arbeitgeber jede beabsichtigte Nebentätigkeit zu melden, und konnte dieser die Nebentätigkeit bei entgegenstehenden Interessen untersagen. Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende dienstvertragliche Beschränkung von Nebenbetätigungen kann keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG bewirken. Auch den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG wird ein Verstoß gegen ein derart weit gefasstes vertragliches Verbot idR nur unter besonderen Umständen erfüllen. Die Mitteilungspflicht muss aber zumindest so weit als wirksam vereinbart beurteilt werden, als durch eine Nebentätigkeit der begründete Anschein eines Interessenkonflikts mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber entstehen kann.