§ 2 AVOG, BGBl II 2004/168 - Eine Dekonzentration eines Bundesministeriums der Art, dass einzelne seiner Organisationseinheiten außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet werden, ist mit Art 5 Abs 1 B-VG unvereinbar. Die in § 2 AVOG verwendete Formulierung: „... besondere Organisationseinheiten ... mit regionalem Wirkungsbereich“ ist in verfassungskonformer Auslegung daher dahin gehend zu verstehen, dass es sich dabei um Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen handelt, die in Wien eingerichtet sind, deren Wirkungsbereich sich jedoch auf regional abgegrenzte Teile des Bundesgebietes erstreckt. Auch der Wortlaut der Verordnung BGBl II 2004/168 lässt eine verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung dahin gehend zu, dass damit nicht die Einrichtung von (besonderen) Organisationseinheiten des BMF außerhalb Wiens normiert wird.