§ 1155 ABGB - Erscheint ein Zugbegleiter an insgesamt 3 Streiktagen jeweils zu Beginn seiner planmäßigen Dienstschicht am Arbeitsplatz, bekundet Arbeitsbereitschaft und hält sich während der gesamten vorgesehenen Dienstzeit in den Betriebsräumlichkeiten auf, obwohl ihm wegen des Streiks keine Arbeit zugeteilt wird, und gibt der Arbeitgeber auch keinerlei Erklärung zum Verhalten des Arbeitnehmers ab, so hat der Arbeitnehmer für die Streiktage Anspruch auf sein Entgelt.