§ 49 Abs 1 ASVG - Ob eine vereinbarte Überstundenpauschale im Fall der kollektivvertraglichen Erhöhung des Grundlohns entsprechend angepasst werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob die Pauschale ausdrücklich für eine ganz bestimmte Anzahl von zu leistenden Überstunden vereinbart wurde - in diesem Fall hat eine Valorisierung stattzufinden - oder ob eine überkollektivvertragliche Entlohnung als Überstundenpauschale gewidmet wird, die auf Überstundenentgelte angerechnet werden soll. Im zweitgenannten Fall führt die KV-Erhöhung dazu, dass mangels Valorisierung immer weniger Überstunden durch die Pauschale abgedeckt werden.