vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Allgemeine Berufserfahrung für Schlüsselkraft nicht ausreichend

AusländerbeschäftigungARD 5663/9/2006 Heft 5663 v. 3.3.2006

§ 2 Abs 5 AuslBG - Als Schlüsselkräfte gemäß § 2 Abs 5 AuslBG gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der in § 2 Abs 5 Z 1 bis Z 5 AuslBG normierten Voraussetzungen erfüllt sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte