§ 36, § 38 AngG - Zur Frage der Wirksamkeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit eines Angestellten durch eine Konkurrenzklausel sind Billigkeitserwägungen anzustellen, wobei das Bestreben des Angestellten, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden, einander gegenüberstehen. Die Konkurrenzklausel ist iSd § 879 ABGB dann sittenwidrig, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen zulasten des durch die Konkurrenzklausel Beschwerten ergibt.