§ 11 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 7 ASVG - Wird einem als BR-Mitglied unter besonderem Kündigungsschutz stehenden Arbeitnehmer im Rahmen eines während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs als Gegenleistung für seine Zustimmung zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung zugesichert, stellt diese Zahlung eine beitragsfreie Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG dar und führt nicht zur Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs 2 ASVG.