§ 105 ArbVG - Wird eine Kündigung unter einer Bedingung ausgesprochen, die dann nicht eintritt, ist die Kündigung nicht wirksam und müsste ein Anfechtungsbegehren mit Urteil abgewiesen werden - und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hätte allerdings in diesem Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses und es müsste ihm daher Gelegenheit gegeben werden, sein Klagebegehren in diesem Sinne auf ein Feststellungsbegehren umzustellen.