§ 4 Abs 1 UStG - Umsätze eines Bordellbetriebes sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt. Sind die Bordellleistungen insgesamt im Namen und auf Rechnung des Bordellbetreibers den Kunden gegenüber erbracht worden, kann nicht gesagt werden, dass der Bordellbetreiber außerhalb eines zwischen den Prostituierten und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen dem Bordellbetreiber gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbstständig Tätige erbracht haben.