§ 5, § 130 Abs 1 Z 7 ASchG - Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Ergibt sich bereits aus der für den Zusammenbau von Grabenverbaugeräten (Allround-Verbausystem ua) erstellten Betriebs- und Montageanleitung, dass damit Gefahren verbunden sein können, ist der Arbeitgeber zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments verpflichtet. Dass den mit dem Zusammenbau befassten Arbeitern diese Gefahren ohnehin bewusst gewesen sind, ist in Hinsicht auf die Verpflichtung nach § 5 ASchG rechtlich unerheblich. VwGH 21.10.2005, 2004/02/0006. (Beschwerde abgewiesen)