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Versehrtenrente - Bildung einer Gesamtrente

SozialversicherungARD 5648/25/2006 Heft 5648 v. 10.1.2006

§ 210 Abs 1 ASVG - Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach dem ASVG mindestens 20 %, ist nach § 210 Abs 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen.

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