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Familienhospizkarenz - Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Härteausgleichs

Neue VorschriftenARD 5643/2/2005 Heft 5643 v. 13.12.2005

In besonderen Härtefällen kann der BMSG gemäß § 38j FLAG Personen eine Geldzuwendung gewähren, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG oder § 14b AVRAG gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts, gemäß § 32 AlVG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

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