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Kein Widerruf der Notstandshilfe bei ursprünglich fehlender Leistungsvoraussetzung

SozialversicherungARD 5632/12/2005 Heft 5632 v. 27.10.2005

§ 7 Abs 3 Z 2, § 24 Abs 2 AlVG - Voraussetzung für die rückwirkende Berichtigung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) ist gemäß § 24 Abs 2 AlVG, dass sich der Änderungsgrund nachträglich herausgestellt hat oder ein Rückforderungstatbestand verwirklicht ist.

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