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Streik der öffentlichen Verkehrsmittel - kein unbedingter Dienstverhinderungsgrund

ArbeitsrechtARD 5623/1/2005 Heft 5623 v. 23.9.2005

§ 1155 ABGB, § 8 Abs 3 AngG - Im Fall des Streiks öffentlicher Verkehrsmittel ist der Arbeitnehmer gehalten, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, auf andere Art seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Hat der Ehemann einer Arbeitnehmerin an diesem Tag lediglich einen privaten Termin (hier: Ablegung der Jagdprüfung), ist er aufgrund der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet, seiner Ehefrau den gemeinsamen Pkw zu überlassen oder sie zu ihrem Arbeitsplatz zu fahren.

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