§ 4 Abs 2 ASVG - Hat sich ein Dienstgeber die Möglichkeit vorbehalten, die Arbeit von Dienstnehmern „bei Bedarf“ abzurufen, wenn diese gebraucht werde, ist noch nicht von einer Beschäftigungspflicht auszugehen, wenn nicht feststeht, dass im Bedarfsfall nach einer bestimmten Reihenfolge vorgegangen wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Dienstnehmer in der Folge immer wieder zu Arbeiten herangezogen worden ist. Denn angesichts des ausdrücklichen Bedarfsvorbehaltes wäre eine durchgehende Beschäftigungspflicht nur dann zu bejahen gewesen, wenn sich eine periodisch wiederkehrende (etwa nach der Anzahl der Stunden regelmäßige wöchentliche) Beschäftigung ergeben hätte. Für die Feststellung eines durchgehenden (und eben nicht eines bloß tageweisen) Beschäftigungsverhältnisses ist eine Verpflichtung, die Leistung des Dienstnehmers in den Bedarfsfällen solchermaßen regelmäßig abzurufen, Voraussetzung (vgl VwGH 17.12.2002, 99/08/0008, ARD 5410/11/2003).