§ 1 HbG - Es besteht kein Grund, ein Studentenheim vom Geltungsbereich des HbG auszunehmen. Die im Studentenheim wohnenden Studenten sind zweifellos „Hausbewohner“ iSd § 2 Z 2 HbG, demnach also Personen, die im Haus wohnen oder zu wohnen berechtigt sind.