§ 18 Abs 6 lit d und Abs 7 HbG - Entsprach die bisher einem Hausbesorger zur Verfügung gestellt Dienstwohnung höchstens dem Standard der Kategorie C, ist er nicht verpflichtet, eine vom Hauseigentümer anlässlich der Kündigung des Dienstverhältnisses angebotene Ersatzwohnung der gehobenen Kategorie A zu akzeptieren, wenn diese für den Hausbesorger unter Bedachtnahme seines künftigen Einkommens unerschwinglich wäre. Im Übrigen ist auch der Kündigungsgrund der Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht erfüllt, wenn die nach einem Umbau des Gebäudes noch verbleibenden reduzierten Reinigungsarbeiten von einem Reinigungsunternehmen erbracht werden.