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Konkludent vereinbarte Normalarbeitszeit

ArbeitsrechtARD 5607/4/2005 Heft 5607 v. 19.7.2005

§ 3, § 4 AZG, § 863 ABGB - Hat ein Autoverkäufer während des fast 7 Jahre dauernden Dienstverhältnisses trotz häufiger Samstagsdienste niemals Überstunden geltend gemacht und wurden auch seitens des Arbeitgebers keine Überstundenaufzeichnungen geführt, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit - vor allem auch unter Berücksichtigung der oftmals längeren Arbeitspausen und der privaten Tätigkeiten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit (zB Friseurbesuche) - eine konkludente Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt ist. Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit inklusive der an Samstagen verrichtete Arbeit das vereinbarte Ausmaß nicht (hier: 35 Stunden pro Woche), gebührt dem Arbeitnehmer für die an Samstagen geleistete Arbeit kein Überstundenentgelt. OLG Wien 28.09.2004, 10 Ra 85/04z. (Revision unzulässig)

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