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Haftung für BUAG-Zuschläge bei einer GmbH & Co KG

BeitragshaftungARD 5607/22/2005 Heft 5607 v. 19.7.2005

§ 25a Abs 7 BAUG - Gemäß § 25a Abs 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Bei einer GmbH & Co KG trifft die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 25a Abs 7 BUAG auferlegte Pflicht zur Abfuhr der Zuschläge für Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als zu deren Vertretung berufene Person. Folglich ist auch seine Inanspruchnahme nach dieser Bestimmung gerechtfertigt. VwGH 15.03.2005, 2003/08/0083. (Bescheid aufgehoben)

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