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Ein Lehrbeispiel für ungeschicktes Verhalten des Arbeitgebers

Experten-ForumDr. F. M. AdamovicARD 5600/14/2005 Heft 5600 v. 24.6.2005

Redaktionelle Anmerkung zu OGH 06.04.2005 , 9 ObA 38/05m, ARD 5600/12/2005

Rechtssatz

Die Einwendungen des beklagten Arbeitgebers zu den behaupteten Entlassungsgründen des klagenden Arbeitnehmers und zur Höhe der Kündigungsentschädigung waren unschlüssig. Über die vorgebrachten Entlassungsgründe wurden daher keine Beweise aufgenommen; die Höhe des Klagebegehrens wurde mangels substanzieller Bestreitung gemäß § 267 ZPO schlüssig zugestanden.

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