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Strafwürdigkeit eines Diebstahls keine Voraussetzung für Entlassung

EntlassungARD 5577/2/2005 Heft 5577 v. 22.3.2005

§ 82 lit d GewO 1859, § 42 StGB - Für den Entlassungstatbestand des § 82 lit d GewO (Begehung eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung) ist es ohne Bedeutung, ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht.

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