§ 82 lit d GewO 1859, § 42 StGB - Für den Entlassungstatbestand des § 82 lit d GewO (Begehung eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung) ist es ohne Bedeutung, ob der vom Arbeitnehmer begangene Diebstahl gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht.