§ 9 Abs 6 AlVG - Wird ein Arbeitsverhältnis nicht nur karenziert (ausgesetzt), sondern gerade auch wegen des Hinweises des Arbeitgebers, dass sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden solle, unter Zusage einer Wiedereinstellung bei Verbesserung der Auftragslage unterbrochen und damit beendet, leben allfällige Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage bzw Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat (hier: Abfertigung), wieder auf, wenn er dem Arbeitgeber die Abstandnahme vom Wiederantritt bekannt gibt. OGH 24.09.2004, 8 ObA 91/04x.