§ 9 Abs 4 bis Abs 6 AlVG - Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Bedingung für die Wiederaufnahme des infolge der schlechten Auftragslage unterbrochenen Dienstverhältnisses vereinbart, dass der Arbeitgeber die offenen Ansprüche des Arbeitnehmers bis zum geplanten Wiederantritt zur Gänze bezahlt, ist im unterlassenen Dienstantritt des Arbeitnehmers ein berechtigter Rücktritt von der Wiedereinstellungsvereinbarung zu sehen, wenn der Arbeitgeber die Forderungen nicht zeitgerecht beglichen hat. Da das Dienstverhältnis auf Initiative des Arbeitgebers aus in seiner Sphäre eingetretenen Gründen unterbrochen wurde, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis durch eine Arbeitgeberkündigung förmlich gelöst worden.