§ 34 EStG - Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (vgl VwGH 28.05.1980, 1104/78, ARD 3249/14/80, worin der VwGH ausgesprochen hat, dass von einer zwangsläufig erwachsenen Vermögenseinbuße zumindest so lange nicht die Rede sein kann, als der Beschwerdeführer keine geeigneten Schritte zur Wiedererlangung seines Eigentums unternommen hat).