§ 115 Abs 3 GSVG - Durch die in § 115 Abs 3 GSVG vorgesehene Möglichkeit einer Anerkennung verspätet entrichteter Beiträge sollen in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden. Die Bestimmung räumt dem zur Entscheidung zuständigen BMSG Ermessen ein und dient dazu, bei Erreichung des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst deshalb nicht erlangt werden könnte, weil zB trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde. Die Maßnahme des § 115 Abs 3 GSVG ist hingegen zur Ermöglichung einer solchen Versicherung oder zur bloßen Erhöhung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nicht zulässig; sie darf auch nicht der Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer dienen.