§ 107 ArbVG - Spricht der Arbeitgeber eines Betriebes, in dem zwar ein Betriebsrat zu errichten wäre, ein solcher aber nicht besteht, während eines laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens wegen der absehbaren Unwirksamkeitserklärung der ersten Kündigung eine Eventualkündigung aus, hat auch die Anfechtung dieser zweiten Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der einwöchigen Kündigungsanfechtungsfrist des § 107 ArbVG zu erfolgen. Eine Klagsausdehnung mit vorbereitendem Schriftsatz, der erst 14 Tage nach Ausspruch der zweiten Kündigung zur Post gegeben wurde, ist somit verspätet.