§ 150 Abs 1 Z 2 ASVG idF BGBl 1996/764 - Der Umstand, dass der Anspruch eines Versicherten auf Pflegekostenzuschuss bei Unterbringung in einer Krankenanstalt ohne vertragliche Regelung mit dem SV-Träger bis 10. 1. 2001 - und wieder ab 1. 1. 2005 - an die „Unaufschiebbarkeit“ der Anstaltspflege (neben dem weiteren Erfordernis der „Notwendigkeit“) geknüpft war, während im Bereich des GSVG und des B-KUVG diese „Unaufschiebbarkeit“ der Anstaltspflege nicht gefordert wird, ist in Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich.