Redaktionelle Anmerkung zu OGH 20.10.2004, 8 ObA 53/04h, ARD 5557/13/2005
Rechtssatz des OGH
Das Erreichen des Regelpensionsalters (von 65 bzw 60 Jahren) allein schließt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht aus , wenn durch einen atypischen Versicherungsverlauf (wenig Versicherungszeiten infolge langen Studiums und Kinderbetreuung) die Höchstpension nicht erreicht wird und dadurch eine überdurchschnittliche Einkommensverminderung eintritt.