§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Das Erreichen des Regelpensionsalters (von 65 bzw 60 Jahren) allein schließt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht generell aus. Bewirkt in Ausnahmefällen ein atypischer Versicherungsverlauf (hier: wenig Versicherungszeiten infolge langen Studiums und Kinderbetreuung), dass die Höchstpension nicht erreicht wird und dadurch eine überdurchschnittliche Einkommensverminderung eintritt, ist trotz des Anspruchs auf Alterspension von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung auszugehen, die eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung ermöglicht.