Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2005 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 201,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2004/536, ausgegeben am 30.12.2004.
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2005 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 201,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2004/536, ausgegeben am 30.12.2004.