§ 2 Abs 3 lit c AuslBG, § 3 Abs 3 AÜG - Wird in einem undatierten „Rahmenwerkvertrag“ für Subunternehmerleistungen weder ein konkret zu erbringendes Werk noch eine zu erbringende Leistung umschrieben, fehlen diesem „Werkvertrag“ seine wesentlichen Bestandteile und er ist auch nicht geeignet, eine behauptete Subunternehmereigenschaft zu untermauern.