§ 34 Abs 2 lit b VBG, § 7 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 8 B-GBG - Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. Liegen die sexuellen Übergriffe des Dienstnehmers (hier: „Begrapschen“ einer Reinigungskraft durch den Hausmeister eines Bundesrealgymnasiums), als sie dem Dienstgeber bekannt wurden, bereits mehr als ein halbes Jahr zurück, nimmt ihnen dies nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des Dienstnehmers. OGH 26.05.2004, 9 ObA 64/04h.