§ 12 UStG -Ein Steuerpflichtiger, derzusammen mitseinerEhefrauein Wohnhaus gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil dieses Wohnhauses alsArbeitszimmerfür die Ausübung seiner eigenen selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt, kann einen seinemMiteigentumsanteil entsprechenden Bruchteilder für den Erwerb des Arbeitszimmers entrichteten Mehrwertsteuer alsVorsteuerabziehen.