§ 181b ASVG - Der Umstand, dass die durch die 60. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/140, erfolgte Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Barleistungen (hier: Versehrtenrente) für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und lit i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten (Schüler und Studenten) in § 181b ASVG ohne Anpassungs- oder Einschleifregelungen mit 1. 1. 2003 in Kraft getreten und nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2002 eintreten, macht die Bestimmung noch nicht gleichheitswidrig.