§ 82 lit f GewO 1859 - Sucht eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin nach einer einseitigen Reduktion der von ihr aufgezeichneten Stundenanzahl durch den Arbeitgeber trotz entgegengesetzter Weisung die Bankfiliale auf, die den Reinigungsdienst des Arbeitgebers in Anspruch nimmt, und ersucht dort - im Bestreben, die Richtigkeit ihrer vom Arbeitgeber nicht anerkannten Arbeitszeitaufzeichnungen unter Beweis zu stellen - eine ihr durch ihre Reinigungstätigkeit bekannte Bankangestellte um Bestätigung der Dauer ihres Arbeitseinsatzes, stellt dieses Verhalten noch keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO 1859 dar.