§ 26 Abs 2, § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG - Die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG wegen Nichtgewährung des Zugangs für Organe des Arbeitsinspektorats zu den Betriebsräumlichkeiten kann nicht nur der Arbeitgeber selbst begehen, sondern jede Person, der innerbetrieblich die Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt wurde und die daher Kontrollorganen Zutritt gewähren oder nicht gewähren kann. Arbeitnehmer, denen jedoch keine derartige Verfügungsmacht eingeräumt wurde, sondern die bloß vom abwesenden Arbeitgeber gemäß § 26 Abs 1 AuslBG beauftragt wurden, den Behörden die in dieser Bestimmung genannten Auskünfte zu erteilen, trifft jedoch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Verweigerung des Zutritts zu Betriebsräumlichkeiten.